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Statuten Leist Bern Nord

An der 116. Hauptversammlung vom Freitag, 30. März 2007 wurden die neuen Statuten genehmigt, welche dem Leist Bern-Nord (LBN) eine modernere Struktur geben. Damit sind unter anderem die eingesetzten Arbeitsgruppen als Organ des LBN genannt. Diese werden an leistübergreifenden Themen arbeiten und damit die Aktivitäten des Leists massgeblich mitbestimmen.

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Allgemeines

Im Text verwendete Bezeichnungen: Unter der männlichen Bezeichnung wird im Folgenden auch immer die weibliche verstanden.

Amtsdauer: Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Hauptversammlung die Nachwahl für die restliche Amtszeit.

Art.  1  Name, Sitz & Zweck

Unter dem Namen „Leist Bern-Nord “ besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, welcher im Handelsregister eingetragen werden kann.

Er bezweckt vor allem:

1.1 Die Wahrung und Förderung von in seinem Gebiet liegenden, öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Planung, des Verkehrs und des Bauwesens.

1.2 Unterstützung gemeinnütziger und kultureller Bestrebungen

1.3 Aufklärung der Öffentlichkeit und Stellungnahme zu sachpolitischen Fragen

1.4 Die Zusammenarbeit mit den Behörden, mit entsprechendem Eingaberecht

1.5 Die Vertretung der Interessen der Bewohner, des Gewerbes, des Handels und der Vereine im Nordquartier

Art.  2  Persönlichkeit

Der Leist Bern-Nord ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. In sachpolitischen Fragen behält er sich das Initiativ- und Referendumsrecht vor.

Art.  3  Mitgliedschaft

Aufgenommen werden natürliche Personen, juristische Personen und Vereine und Institutionen, welche durch ihren Beitritt die Leistidee fördern und unterstützen wollen. Der Leist Bern-Nord besteht aus Aktiv-, Ehrenmitgliedern und Veteranen.

3.1 Die Aktivmitglieder können in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Einzelpersonen, Ehepaare, sowie juristische Personen erwerben. Der Eintritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Mit erfolgter Aufnahme beginnen Rechte und Pflichten.

3.2 Zu Ehrenmitgliedern kann die Hauptversammlung auf Antrag der Personen ernennen, die sich um den Leist Bern-Nord während ihrer Mitgliedschaft besonders verdient gemacht haben.

3.3 Zu Veteranen werden Mitglieder von der Hauptversammlung ernennt, die dem Leist Bern-Nord während 25 Jahren ununterbrochen angehören.

 

Art.  4  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

4.1 Tod

4.2 Austritt, der jederzeit möglich ist. Er muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Austretende hat den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

4.3 Streichung, wegen Nichtbezahlen des Jahresbeitrages. Darüber entscheidet der Vorstand letztinstanzlich.

4.4 Ausschluss, auf Antrag des Vorstands, der durch die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehr beschlossen wird. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied das Ansehen des Leist Bern-Nord schädigt oder den statuarischen Verpflichtungen nicht nachlebt. (Art. 8.13)

 

Art.  5  Organisation

Die Organe des Leist Bern-Nord sind:

5.1 Die Hauptversammlung

5.2 Der Vorstand

5.3 Die Arbeitsgruppen

5.4 Die Revisionsstelle

Art.  6  Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Vereinsquartal statt. Sie muss vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen werden. Anträge der Mitglieder zur Behandlung an der Hauptversammlung sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Später eingegangene Anträge werden an der Hauptversammlung nicht behandelt. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Art.  7  Ausserordentliche Hauptversammlung

Ausserordentliche Hauptversammlung können einberufen werden:

7.1 Durch den Vorstand

7.2 Durch 1/5 der Mitglieder, mit schriftlich begründeter Eingabe. Der Eingabe ist eine rechtsgültige Unterschriftenliste beizulegen

Art.  8  Befugnisse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

8.1 Genehmigung des Protokolls

8.2 Abnahme des Jahresberichts

8.3 Abnahme der Jahresrechnung

8.4 Erteilung der Entlastung an den Vorstand

8.5 Beschlussfassung über das Budget

8.6 Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge

8.7 Wahl des Präsidenten

8.8 Wahl der Vorstandsmitglieder

8.9 Wahl der Revisoren

8.10 Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

8.11 Beschlussfassung über Statutenänderungen

8.12 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen

8.13 Ausschluss von Mitgliedern (Art. 4.4)

8.14 Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

6.15 Beschlussfassung über die Auflösung des Leist Bern-Nord (Art. 20)

 

Art.  9  Beschlussfähigkeit

Bei Beschlüssen entscheidet das Einfache, bei Wahlen das Absolute Mehr der Stimmen, und zwar in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vorbehalten bleiben Art. 21 und 22.

 

Art. 10  Vorstand

Die Leitung des Leist Bern-Nord wird dem Vorstand übertragen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich- ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.

 

Art. 11  Befugnisse des Vorstand

Der Vorstand hat folgend Befugnisse:

11.1 Vertretung des Leist Bern-Nord nach aussen

11.2 Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

11.3 Anträge der Hauptversammlung

11.4 Aufstellung des Budgets

11.5 Aufstellung des Tätigkeitsprogramms

11.6 Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

11.7 Einsetzen von Arbeitsgruppen und Delegierten

11.8 Behandlung aller übrigen Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind

11.10 Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch die Hauptversammlung und den Vorstand in schriftlicher Form.

 

Art. 12  Beschlussfähigkeit & Zeichnung

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet das einfache mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident der Stichentscheid.

Für den Leist Bern-Nord zeichnen rechtsverbindlich der Präsident mit Einzelunterschrift, bei seiner Verhinderung der zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Kassier führt in seinem Geschäftsbereich Einzelunterschrift.

 

Art. 13  Entschädigung

Über die Vergütung von Auslagen der Vorstandsmitglieder und Arbeitsgruppen im Rahmen der Vereinstätigkeit beschliesst der Vorstand.

 

Art. 14  Arbeitsgruppen/Delegierte

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Delegierte einsetzen.

 

Art. 15  Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor. Die Revisoren werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Art. 16  Finanzen

Die Auslagen des Leist Bern-Nord werden aus folgenden Einnahmen bestritten:

16.1 Mitgliederbeiträge; diese werden jeweils durch die Hauptversammlung festgelegt.

16.2 Freiwillige Zuwendungen

16.3 Vermögenserträge

16.4 Sonstige Einnahmen

 

Art. 17  Haftung

Für die Verpflichtungen des Leist Bern-Nord haftet nur das Vereins- vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 18  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet am 31. Januar

 

Art. 19  Statutenrevision

Die Hauptversammlung kann auf vorherigen Antrag des Vorstand oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. (Art.8.11)

 

Art. 20  Auflösung

Zur Auflösung des Leist Bern-Nord ist eine 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung, an welcher wenigstens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sei müssen, erforderlich (Art. 8.15)

 

Art. 21  Vermögen

Im Falle der Auflösung ist das Leist – Vermögen gemeinnützigen Zwecken im Quartier zuzuführen.

 

Art. 22  Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. März 2007 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten oder Bestimmungen.

 

Bern, 30. März 2007